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Jugendstrafrecht

Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende / Jugendstrafrecht

Rechtsanwalt Jascha Briel ist insbesondere auch als Strafverteidiger von Jugendlichen und Heranwachsenden in gegen diese geführten Strafverfahren gem. Jugendgerichtsgesetz (JGG) tätig. Dabei spielt es keine Rolle, ob Rechtsanwalt Briel das Mandat im Rahmen eines Wahlmandats erteilt oder dieser als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.

Die Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden erfordert aufgrund der besonderen gesetzlichen Ausgestaltung des Strafverfahrens gegen Jugendliche und Heranwachsende, welches sich in wesentlichen Punkten von der gesetzlichen Ausgestaltung des Erwachsenenstrafrechts unterscheidet, oftmals einen Strafverteidiger mit besonderer Erfahrung und besonderen Kenntnissen in diesem Bereich.

Wann ist das Jugendstrafrecht anwendbar?

0 - 13 Jahre

Die Strafmündigkeit beginnt in Deutschland mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Das bedeutet, dass Jugendliche ab ihrem 14. Geburtstag für begangene Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können, wobei hier auf das Alter zum Tatzeitpunkt der vorgeworfenen Tat abgestellt wird. Daraus folgt, dass Kinder vor der Vollendung des 14. Lebensjahres nicht strafmündig sind und aus diesem Grund auch nicht wegen einer begangenen Straftat zur Verantwortung gezogen, also bestraft werden können.

Je nach Schwere einer von Kindern begangenen Straftat oder bei einer Häufung von weniger schweren Delikten sind allerdings Maßnahmen im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Heimunterbringung, Anordnung der Erziehungsbeistandschaft, etc. ) durch das zuständige Jugendamt möglich.

14 - 17 Jahre

Für Jugendliche zwischen Vollendung des 14. und Vollendung des 18. Lebensjahres gilt somit das Jugendgerichtsgesetz, welches einige prozessuale und sonstige Besonderheiten gegenüber dem normalen Erwachsenenstrafrecht aufweist und damit der besonderen Situation der noch in der geistigen Reifung und Entwicklung befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden Rechnung trägt. Der Hauptanwendungsbereich für das Jugendstrafrecht / Jugendgerichtsgesetz sind also Straftaten die von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren begangen wurden.

18 - 20 Jahre

Heranwachsende zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und Vollendung des 21. Lebensjahres fallen grundsätzlich nicht unter den direkten Anwendungsbereich des JGG. Für diese gilt somit im Regelfall das normale Erwachsenenstrafrecht. Das Gericht muss allerdings auch auf Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren das Jugendstrafrecht anwenden, wenn dies geprüft und festgestellt hat, dass der Heranwachsende Täter zum Zeitpunkt der Tat von seinem Reifezustand und im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem jugendlichen gleichzusetzen war oder es sich um eine jugendtypische Verfehlung gehandelt hat.

Ermittlung des Reifestandes

Mittels einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden in Bezug auf die geistige und sittliche Entwicklung wird dessen Reifestand festgestellt, wobei maßgeblich ausschließlich die Reife des Täters zum Tatzeitpunkt und nicht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist. Demnach ist ein Heranwachsender dann einem jugendlichen gleichzusetzen, wenn bei diesem noch "in einem größerem Umfang Entwicklungskräfte wirken", bzw. zum Zeitpunkt der Tatbegehung wirkten.
Nicht entscheidend ist also, ob ein Heranwachsender generell noch den Eindruck eines jugendlichen bietet.

Die mitunter umfangreiche Erforschung der Persönlichkeit eines Heranwachsenden Täters ist somit auch eine Aufgabe der Jugendgerichtshilfe, welche im Vorfeld durch Gespräche mit dem Heranwachsenden an dieser Beurteilung und Erforschung beteiligt ist. Im Rahmen dieser Gespräche wird regelmäßig nicht nur die Person des Heranwachsenden selbst, sondern ebenfalls seine allgemeine Lebenssituation und sein persönliches Umfeld begutachte und in die Wertung mit einbezogen.

Besonderheiten des Jugendstrafrechts

Straftatbestände

Zunächst handelt es sich beim Jugendstrafrecht im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes vornehmlich um Prozessrecht und damit um formelles Recht. Das materielle Strafrecht, insbesondere also die Straftatbestände welche bei Verwirklichung unter Strafe gestellt werden, behält auch bei Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes seine Gültigkeit. Welches Verhalten und welche Handlungen, bzw. Unterlassungen strafbar sind, unterscheidet sich zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht also grundsätzlich nicht.

Rechtsfolgen

Die normalen Rechtsfolgen (Geldstrafe und Freiheitsstrafe) aus dem Strafgesetzbuch (StGB) haben im Falle der Anwendbarkeit des JGG, also bei Verfahren gegen Jugendliche und sofern ein Heranwachsender Täter einem jugendlichen gleichgestellt ist, hingegen keinerlei Bedeutung. Maßgeblich im Jugendstrafrecht ist vornehmlich der Erziehungsgedanke, aus welchem folgt, dass die Persönlichkeit des Täters sowie das notwendige Maß zur erzieherischen Einwirkung auf diesen die Rechtsfolge hauptsächlich bestimmen und nicht eine abstrakte Strafandrohung im Gesetz.

Das Jugendstrafrecht verfügt daher über ein breites Instrumentarium an Reaktionsmöglichkeiten um möglichst individuell auf einen Täter und eine von diesem verübte Tat reagieren und notfalls erzieherisch einwirken zu können. Im Einzelnen stehen dem Jugendgericht als Rechtsfolgen zur Verfügung:

  • Erziehungsmaßregeln
    (z.B. Weisung an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, Arbeitsweisung, etc.)
  • Zuchtmittel
    (z.B. Verwarnung, Arbeitsstunden, Zahlungsauflage, Dauer-Jugendarrest bis 4 Wochen, Wochenend-/ Freizeitarrest)
  • Jugendstrafe
    (Freiheitsstrafe in Jugendstrafvollzugsanstalt ab 6 Monate Dauer)

Ist das Jugendstrafrecht immer milder als das Erwachsenenstrafrecht?

Man könnte den Eindruck bekommen, dass die Anwendung des Jugendstrafrechts aus dem JGG stets zu einem milderen Ausgang eines Strafverfahrens im Vergleich zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts führt. Dies ist jedoch nicht grundsätzlich zu bejahen.

Aufgrund des Erziehungsgedankens kommt es zum Beispiel vor, dass Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende zur Anklage vor dem Jugendgericht kommen, welche in vergleichbaren Konstellationen - bei ausschließlicher Beteiligung von erwachsenen Tätern und ausschließlicher Anwendung des Erwachsenenstrafrechts - mitunter gem.  § 153 ff. StPO ohne Anklageerhebung eingestellt worden wären.

Hinzu kommt, dass gegen Erwachsene gem. § 153 ff. StPO eingestellte Verfahren lediglich für wenige Jahre im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert werden, wohingegen Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, welche gem. § 45, 47 JGG eingestellt wurden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres im Erziehungsregister eingetragen bleiben obwohl in beiden Fällen rechtlich gesehen keine Verurteilung erfolgte und somit die Unschuldsvermutung bestand hat.

 Rechtsanwalt Jascha Briel aus Hamburg ist als Verteidiger auch in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende tätig.

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