//Individuelle Strafverteidigung nach Maß
 

Kosten im Strafverfahren

Strafverteidigung gibt es natürlich nicht zum Nulltarif. Die Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers könnte trotzdem eine der Besten Investitionen in Ihrem Leben sein und mitunter mittel- bis langfristig sogar Kosten sparen, zum Beispiel durch die Erwirkung einer Verfahrenseinstellung oder im Falle der Verurteilung zu einer geringeren als von der Staatsanwaltschaft geforderten Geldstrafe.

Im Falle eins Freispruchs vor Gericht haben Sie zudem einen Anspruch gegenüber der Staatskasse auf Rückzahlung der für Ihre Verteidigung aufgewendeten Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Nachfolgend erhalten Sie einige Informationen über die im Rahmen einer Wahlverteidigung anfallenden Kosten:

Kosten der Wahlverteidigung

Grundsätzlich existieren zwei verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung: Die Abrechnung der gesetzlichen Gebühren auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) sowie die Abrechnung auf Basis einer individuell getroffenen Gebührenvereinbarung.

Den weit überwiegenden Teil der von Rechtsanwalt Jascha Briel als Wahlverteidiger bearbeiteten Angelegenheiten wird auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Höhe der gesetzlichen Gebühren abgerechnet.
Nur Fällen, in welche eine wirtschaftliche Mandatsbearbeitung aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit der Angelegenheit nicht anderweitig bewerkstelligt werden kann, wird RA Briel die Übernahme oder Fortführung eines Mandats an den Abschluss einer individuellen Vergütungsvereinbarung knüpfen, mit welcher eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütung vereinbart wird.

Abrechnung auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

Das RVG, bzw. das Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) kennt verschiedene Gebührentatbestände, in welchen quasi jede erdenkliche Verfahrenssituation oder jeder denklogisch mögliche Verfahrensablauf berücksichtigt wurden.

In dem für die Tätigkeit in Strafsachen maßgeblichen Abschnitt des VV RVG fallen Gebühren - neben einer Grundgebühr für Strafverteidiger - jeweils für die einzelnen Verfahrensabschnitte, insbesondere also für das Ermittlungsverfahren sowie für das gerichtliche Verfahren an. Hinzu kommen Terminsgebühren für jede Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin vor Gericht. Weitere Gebühren entstehen z.B. im Falle der Mitwirkung an der Einstellung eines Strafverfahrens im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung, für die Erstellung von Kopien aus behördlichen Akten, sowie für weitere Verfahrenssituationen und Prozesshandlungen.

Der Rechtsanwalt ist im Strafrecht bei Abrechnung nach dem RVG dazu verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren in Ihrer konkret geltend zu machenden Höhe aus den jeweiligen Gebührenrahmen des VV RVG zu bestimmen, welche jeweils eine Mindest- sowie eine Höchstgebühr festlegen. In durchschnittlichen Fällen ist jeweils die sog. Mittelgebühr fällig.

Im Falle eines Freispruchs haben Sie gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Rückzahlung genau dieser gesetzlichen Gebühren.

Mithin ist die konkrete Höhe der am Ende eines Verfahrens an den Verteidiger zu zahlenden Gebühren im Vorwege nur überschlägig und grob zu schätzen, da erst am Ende eines Verfahrens sowohl Umfang und Schwierigkeit der Gesamtangelegenheit, als auch der Verfahrensgang endgültig feststeht und diese Aspekte maßgeblich für die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind.

Hier finden Sie ein Gebührenbeispiel im PDF-Format zum Download. Dem Beispiel ist die Tätigkeit im Rahmen einer Verteidigung an einem Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht, mit vorhergehender Tätigkeit im Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt, wobei das Verfahren in jeder Hinsicht durchschnittlich war, insoweit also jeweils die Mittelgebühren angefallen sind.


 
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