//Individuelle Strafverteidigung nach Maß
 

Pflichtverteidigung / Notwendige Verteidigung und Beiordnung

Rechtsanwalt Briel ist als Pflichtverteidiger tätig - auch in Fällen von Untersuchungshaft

In geeigneten Fällen übernimmt Rechtsanwalt Jascha Briel Ihre Strafverteidigung grundsätzlich auch als beigeordneter Rechtsanwalt im Rahmen einer Pflichtverteidigung in Hamburg sowie im Hamburger Umland, ggf. auch bundesweit.

Beachten Sie jedoch bitte, dass die Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht in jedem Fall möglich ist und nicht mit dem Rechtsinstitut der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (PKH bzw. VKH) zu verwechseln ist, welche Bedürftigen in Zivil-, Verwaltungs- und ggf. Sozialgerichtlichen Verfahren auf Antrag unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann.

Das Gesetz knüpft die Beiordnung als Pflichtverteidiger im Rahmen der sogenannten notwendigen Verteidigung an gewisse, in § 140 StPO näher bezeichnete Umstände, wobei das persönliche Einkommen, zur Verfügung stehendes Vermögen oder auch eine ggf. bestehende Bedürftigkeit (z.B. geringes Einkommen, Empfang von Bürgergeld oder sonstigen staatlichen Leistungen) keine Rolle spielen.

Eine Beiordnung im Rahmen einer Pflichtverteidigung erfolgt mithin unabhängig von der persönlichen, finanziellen Leistungsfähigkeit eines Beschuldigten oder Angeklagten.

Konstellationen der notwendigen Verteidigung / Pflichtverteidigung

Die Strafprozessordnung sieht eine notwendige Verteidigung und damit die gesetzlich zwingende Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend § 140 StPO beispielsweise in den nachfolgend genannten Fällen vor:

  • Wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet.
    Dies ist immer dann der Fall, wenn im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe über zwei Jahren zu erwarten ist.
  • Wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird.
    Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
  • Wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.
    Ein Berufsverbot kann verhängt werden, wenn der Angeklagte eine rechtswidrige Tat unter Missbrauch seines Berufes oder seines Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit dem Beruf verbundenen Pflichten begangen hat.
  • Wenn der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist.
    Im Falle der Entscheidung über die Unterbringung in Untersuchungshaft oder über eine sonstige, aufgrund strafprozessualer Vorschriften gerichtlich anzuordnende Unterbringung.
  • Wenn der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet.
    Im Falle der bereits richterlich angeordneten oder genehmigten Unterbringung in einer Untersuchungshaftanstalt oder anderweitigen Unterbringung.
  • Wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt.
  • Wenn zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird.
  • Wenn der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
  • Wenn dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
    Aus dem Gedanken der "Waffengleichheit" ist einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem Verletzten der sich einem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde oder eine Beiordnung auch ohne Anschluss an das Verfahren erfolgte.
  • Wenn bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint.
  • Wenn ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
  • Wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
    Die Anforderungen welche gestellt werden, damit wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt sind jedoch durchaus als hoch zu beurteilen. Selbiges gilt für die gebotene Mitwirkung eines Verteidigers im Falle der Unfähigkeit sich selbst zu verteidigen.

 Die Kosten der Pflichtverteidigung / Wer zahlt den Pflichtverteidiger?

    Im Falle der Beiordnung von Rechtsanwalt Briel als Pflichtverteidiger entstehen für Sie im Rahmen Ihrer Verteidigung zunächst keine Anwaltskosten, da die Pflichtverteidigung nicht aufgrund Ihres Auftrages, sondern durch staatliche Bestellung zustande kommt, wenngleich es selbstverständlich Ihr gutes Recht ist, auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung einen Rechtsanwalt, bzw. Verteidiger Ihres Vertrauens zu mandatieren.
    Sollten Sie also von Gericht oder Staatsanwaltschaft aufgefordert werden, innerhalb einer Frist einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl zu benennen, sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und umgehend Rücksprache mit mir oder einem Kollegen Ihrer Wahl halten und die Möglichkeit der Übernahme der Pflichtverteidigung besprechen.
    Wenn Sie von Ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, wird Ihnen ein vom Gericht ausgewählter Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet.
    Im Falle eines Freispruchs oder einer endgültigen Verfahrenseinstellung entstehen für Sie aufgrund einer Pflichtverteidigung keine Kosten. Die Kosten der Pflichtverteidigung, mithin die Anwaltskosten, werden in diesem Fall von der Staatskasse übernommen.
    Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, z.B. aufgrund Urteil oder Strafbefehl muss jedoch im Regelfall damit gerechnet werden, dass die Staatskasse dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens auferlegt, wozu dann auch die Kosten der notwendigen Verteidigung / des Pflichtverteidigers gehören. In diesem Fall müssen die von der Staatskasse verauslagten Kosten der Verteidigung vom Verurteilten an diese erstattet werden.

    Zeitpunkt der Bestellung und Beiordnung eines Pflichtverteidigers 

    Das Gesetz sieht in § 141 der Strafprozessordnung (StPO) vor, dass in den Fällen der notwendigen Verteidigung - siehe oben - dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt wird, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt, wobei über den Antrag spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden ist.
    Daraus folgt, dass - wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 StPO vorliegt - die Beantragung der Bestellung / Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 141 Abs. 1 StPO frühestens dann erfolgen kann (und im Regelfall auch erfolgen sollte!), sobald Ihnen der Tatvorwurf (z.B. durch eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder auch durch eine Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung, etc.) eröffnet worden, also Ihnen bekannt gegeben worden ist.
    Unabhängig von einem Antrag des Beschuldigten wird entsprechend § 141 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn:
  • er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll; 
  • bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf bereits eröffnet worden ist, sich aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; 
  • bereits im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren) ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung oder einer Gegenüberstellung nicht selbst verteidigen kann, oder
  • der Beschuldigte gem. § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist oder sich später ergibt, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist.
 
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