Untersuchungshaft (U-Haft)
Wenn Sie oder ein naher Angehöriger sich in Untersuchungshaft befinden, bietet Rechtsanwalt Jascha Briel seine Dienste als Strafverteidiger an.
Grundsätzliches zur Untersuchungshaft
Untersuchungshaft, kurz oft auch als U-Haft bezeichnet, wird nach Erlass eines Untersuchungshaftbefehls vom Richter angeordnet, wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl und den Vollzug der Untersuchungshaft vorliegen. In der Regel geht dem Erlass des Haftbefehls eine Festnahme, u.U. auch eine Ingewahrsamnahme durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft voraus.
Die Untersuchungshaft wird in speziellen Haftanstalten (Untersuchungshaftanstalt) oder besonders abgetrennten Abteilungen regulärer Justizvollzugsanstalten vollzogen und unterliegt anderen, in der Regel schärferen Bestimmungen als die gewöhnliche Strafhaft. Während des Vollzugs der Untersuchungshaft besteht jedoch keine Arbeitspflicht und auch nicht die Verpflichtung zum Tragen von Anstaltskleidung.
Zweck der Untersuchungshaft
Im Gegensatz zur Strafhaft zur Verbüßung einer durch rechtskräftiges Urteil angeordneten Freiheitsstrafe dient die Untersuchungshaft grundsätzlich der Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens. Es soll durch Anordnung der Untersuchungshaft vorrangig verhindert werden, dass ein Beschuldigter das gegen ihn oder auch gegen Mitbeschuldigte geführte Strafverfahren negativ beeinflusst.
In diesem Zusammenhang nennt § 112 Abs. 2 StPO drei verschiedene Haftgründe, welche zur Anordnung der Untersuchungshaft führen können.
- Flucht oder Verborgenhalten
- Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr
Überdies normiert § 112a StPO den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, welchem im Vergleich zu den anderen Haftgründen keine verfahrenssichernde Bedeutung, sondern eine präventiv-polizeiliche Bedeutung zukommt.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft
Neben dem vorliegen eines dringenden Tatverdachts, also der auf Grundlage des gegenwärtig ermittelten Sachverhalts aufgrund von Tatsachen bestehenden, hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verurteilt werden wird setzt die Anordnung von Untersuchungshaft einen der vorgenannten drei, bzw. vier Haftgründe voraus.
Dringender Tatverdacht, sowie das Vorliegen eines Haftrundes werden im Rahmen einer Vorführung vor dem Richter (Ermittlungsrichter) anhand bestimmter Tatsachen aus der Ermittlungsakte geprüft.
Dabei führt nicht jeder dringende Tatverdacht und jedes grundsätzliche Bestehen eines der o.g. Haftgründe zwangsläufig zur Anordnung der Untersuchungshaft, denn diese muss auch verhältnismäßig sein, darf also bspw. nicht die Dauer der zu erwarteten Strafe übersteigen.
U-Haft darf ebenfalls nicht vollzogen werden, wenn diese aufgrund anderer möglicher Maßnahmen (z.B. Meldepflicht bei der Polizei, Sicherheitsleistung / Kaution) gem. § 116 StPO entbehrlich ist, weil der Zweck der Untersuchungshaft durch diese ebenfalls erreicht werden kann.
Pflichtverteidigung und Untersuchungshaft
Ein Beschuldigter in Untersuchungshaft hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Beiordnung eines sogenannten Pflichtverteidigers seiner Wahl. Auf die Beiordnung sollte ein Beschuldigter auch gegenüber Ermittlungsbehörden und Gericht bestehen und sich auch im Falle einer (drohenden) Vorführung vor den Ermittlungsrichter zum Tatvorwurf nicht äußern, bis der Pflichtverteidiger vor Ort ist und Gelegenheit zu einem ersten Gespräch hatte.
Rechtsanwalt Jascha Briel übernimmt selbstverständlich auch Pflichtverteidigungen im Falle der (drohenden) Anordnung von Untersuchungshaft.
U-Haft und Rechtsmittel
Grundsätzlich stehen bei Anordnung der Untersuchungshaft zwei Rechtsmittel zur Verfügung. Die mündliche Haftprüfung gem. § 117 StPO sowie die schriftliche Haftbeschwerde gem. § 304 StPO.
Mündliche Haftprüfung gem. § 117 StPO
Die mündliche Haftprüfung wird ausschließlich auf Antrag des Betroffenen, bzw. dessen Verteidigers durchgeführt. Im Regelfall erfolgt zeitlich mit dem Antrag auf mündliche Haftprüfung ein (erster) Antrag auf Akteneinsicht, damit auf Grundlage der Ermittlungsakten vollumfängliche Kenntnis vom konkreten Tatvorwurf erlangt werden und das Vorliegen von Haftgründen beurteilt werden kann.
Ein Haftprüfungsantrag ist an keine Form und keine Fristen gebunden, kann also grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Die mündliche aufgrund des Antrags anzuberaumende mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen, was bedeutet dass diese ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach Eingang des Haftprüfungsantrags bei dem zuständigen Ermittlungsrichter anberaumt werden darf.
Das Ziel der Haftprüfung nach § 117 StPO ist primär die Aufhebung des Haftbefehls oder zumindest dessen Außervollzugsetzung und damit die sofortige Freilassung des Beschuldigten. Über den Antrag entscheidet der Ermittlungsrichter (Haftrichter) in einer mündlichen Verhandlung, in welcher sich Beschuldigter und Verteidiger sich bspw. zum Tatvorwurf äußern können sowie die persönlichen und individuellen Umstände und die ganz individuelle Härte der Untersuchungshaft, vor allem auch im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit erläutern können.
Die Entscheidung über den Haftprüfungsantrag ist am Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens innerhalb von einer Woche im Schriftweg zu erlassen.
Soweit der Beschuldigte keinen Verteidiger hat, findet die Haftprüfung nach drei Monaten von Amts wegen statt. Bei Überschreitung der Untersuchungshaft von sechs Monaten werden die Bedingungen welche zur Fortsetzung der U-Haft führen nochmals von dem zuständigen Oberlandesgericht (OLG) überprüft.
Haftbeschwerde gem. § 304 StPO
Das Rechtsmittel der Haftbeschwerde gem. § 304 StPO bietet eine weitere Schutzmöglichkeit vor rechtswidrigen Haftbefehlen.
Ein Haftbeschwerdeantrag erfolgt schriftlich. Dadurch besteht im Gegensatz zur mündlichen Haftprüfung nicht die Gelegenheit, dem entscheidenden Richter einen persönlichen Eindruck der eigenen Person zu vermitteln, was je nach individueller Fallgestaltung positiv oder negativ zu bewerten ist.
Die Haftbeschwerde darf nicht zeitgleich mit einem Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt werden und hat den Vorteil dass auf diesem Wege bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine schnelle Entscheidung "höherer" Gerichte, wie dem Landgericht (LG) oder Oberlandesgericht (OLG) erlangt werden kann. Spiegelbildlich birgt dies aber ebenso die Gefahr, dass eben diese Gerichte bereits zu einem sehr frühen Verfahrenszeitpunkt die ermittelnde Staatsanwaltschaft in deren Rechts- und Tatsachenauffassung bekräftigen könnte, sofern dem Haftbefehl nicht abgeholfen werden kann.
Mithin erfordert es immer eine sorgfältige und mit auf Erfahrung beruhende Abwägungsentscheidung, ob das Risiko der Einlegung der Haftbeschwerde eingegangen werden sollte.